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SG Frankfurt zur Verpflichtung der ARGE zur Erstattung der Nebenkostennachzahlungen

 
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BeitragVerfasst am: 06.08.2009 14:50    Titel: SG Frankfurt zur Verpflichtung der ARGE zur Erstattung der Nebenkostennachzahlungen Antworten mit Zitat

Zitat:
Verpflichtung der Hartz IV-Behörde zur Erstattung der Nebenkostennachzahlung

Eine Hartz IV-Behörde ist verpflichtet, die angemessene Nebenkostennachzahlungsforderung des Vermieters auch dann zu tragen, wenn der Arbeitslosengeld II-Bezieher diese Rechnung bereits selbst bezahlt hat, bevor er sie der Behörde zur Erstattung einreicht.

In einem vor dem SG Frankfurt am 18.08.2008 entschiedenen Fall hatte die Hartz IV-Behörde die Übernahme der Nebenkostennachzahlungsforderung des Vermieters für das Jahr 2006 abgelehnt mit der Begründung, der Hilfebezieher habe die Rechnung schon aus eigenen Mitteln bezahlt und sei damit insoweit nicht mehr hilfebedürftig. Der Antrag sei zu spät gestellt.

Die 26. Kammer des SG Frankfurt sah das anders: Wenn der Hilfebezieher seine Nebenkostennachzahlungsforderung bei der Behörde einreicht, liegt darin kein Antrag im Sinne des § 37 SGB II, der zu spät kommt, wenn die Forderung bereits getilgt ist. Vielmehr ist dieser Antrag schon mit dem Leistungsantrag für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt gestellt. Denn dieser zielt seinem Sinn und Zweck nach auf die Tragung auch der naturgemäß erst im Nachhinein genau zu beziffernden Mietnebenkosten für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt. Der auf diesen Antrag erlassene Bewilligungsbescheid setzt wegen ständig steigender Energiekosten typischerweise die Kosten der Unterkunft und Heizung zu niedrig an. Die Behörde muss daher schon bei Erlass des Bewilligungsbescheides regelmäßig damit rechnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Nachzahlung erbringen zu müssen. Hierzu ist sie verpflichtet, gleich ob der Hilfebezieher die Nachzahlungsrechnung bei der Behörde zur Erstattung einreicht, bevor oder nachdem er sie schon selbst beim Vermieter bezahlt hat.

SG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.08.2008, Az. S 26 AS 1333/07
Quelle: Sozialgericht Frankfurt
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